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Anordnung FSTEC / FSB

Anordnung FSTEC Nr. 17 (ersetzt) Anforderungen an den Informationsschutz in staatlichen Informationssystemen

Anordnung FSTEC Nr. 17 vom 11. Februar 2013 „Über die Genehmigung der Anforderungen an den Informationsschutz in staatlichen Informationssystemen“

Nummer: Anordnung FSTEC Nr. 17
Datum: 11.02.2013
Registrierung: Beim Justizministerium registriert am 31.05.2013 Nr. 28608
Kategorie: Informationsschutz
Frühere Fassung der Anforderungen an den Informationsschutz in staatlichen Informationssystemen (inzwischen durch Anordnung Nr. 117 ersetzt).

Die Anordnung FSTEC Nr. 17 (außer Kraft gesetzt)

Die Anordnung des FSTEC Russlands vom 11. Februar 2013 Nr. 17 genehmigte die Anforderungen an den Schutz von Informationen, die kein Staatsgeheimnis darstellen und in staatlichen Informationssystemen enthalten sind. Die Anordnung wurde am 31. Mai 2013 beim Justizministerium registriert (Nr. 28608) und trat in Kraft.

Grundlegende Bestimmungen

Die Anordnung legte die Anforderungen an den Informationsschutz in GIS auf der Grundlage fest von:

  • Der Bestimmung des Schutzniveaus des Informationssystems.
  • Der Anwendung der Informationsschutzmaßnahmen für das festgelegte Niveau.
  • Der Schaffung eines Informationsschutzsystems.
  • Der regelmäßigen Kontrolle der Geschütztheit.

Änderungen

Die Anordnung wurde durch eine Reihe von Änderungen geändert:

  • Die Anordnung FSTEC vom 15.02.2017 Nr. 27 (registriert am 14.03.2017 Nr. 45933).
  • Die Anordnung FSTEC vom 28.05.2019 Nr. 106 (registriert am 13.09.2019 Nr. 55924).
  • Die Anordnung FSTEC vom 27.04.2020 Nr. 61 (registriert am 12.05.2020 Nr. 58322).
  • Die Anordnung FSTEC vom 28.08.2024 Nr. 159 (registriert am 24.10.2024 Nr. 79900).

Ersetzung

Ab dem 1. März 2026 verliert die Anordnung FSTEC Nr. 17 ihre Gültigkeit und wird durch die Anordnung FSTEC Nr. 117 vom 11.04.2025 ersetzt. Die Konformitätsattestierungen für GIS, die vor dem Tag des Inkrafttretens der Anordnung Nr. 117 ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.

Praktische Anwendung

Die Anordnung FSTEC Nr. 17 galt von 2013 bis 2026 und wurde auf alle staatlichen Informationssysteme (GIS) angewandt, einschließlich GIS ZPP, EGSIS, EGAIS, GIS SchKCh, EFRSFDOP und andere Systeme, die Informationen enthalten, die kein Staatsgeheimnis darstellen. Die Anforderungen der Anordnung waren für alle föderalen Organe der Exekutive, staatliche Behörden der Subjekte der RF und Organisationen, die GIS betreiben, verbindlich. Die Systeme mussten eine Konformitätsattestierung mit der Bestimmung des Schutzniveaus (von 1 bis 4) durchlaufen.

Wichtigste Anforderungen

Die Anordnung legte verpflichtende Anforderungen an den Informationsschutz in GIS fest: die Bestimmung des Schutzniveaus auf der Grundlage von Bedrohungsfaktoren (Kontinuität der Verarbeitung, Integrität, Verfügbarkeit); die Anwendung von Informationsschutzmaßnahmen gemäß der Anordnung FSTEC Nr. 21 (für kommerzielle ISPD) oder den speziellen Anforderungen des FSTEC (für GIS); die Schaffung einer Teilsubsysteme für das Sicherheitsaudit; die Durchführung der Bewertung der Bedrohungswirkung; die Entwicklung eines Geschütztheitspasses. Die Organisationen waren verpflichtet, Verantwortliche für den Informationsschutz zu benennen und Sicherheitsereignisprotokolle zu führen.

Bußgelder und Verantwortlichkeit

Der Betrieb von GIS ohne gültige Konformitätsattestierung zieht eine Verwaltungsverantwortlichkeit nach Artikel 13.12 des Gesetzbuchs der RF über Ordnungswidrigkeiten nach sich (ein Bußgeld von bis zu 500.000 Rubel für juristische Personen). Die Nichterfüllung der Anforderungen an den Informationsschutz in GIS — nach Artikel 6.17 des Gesetzbuchs der RF über Ordnungswidrigkeiten. Der unbefugte Zugriff auf GIS — nach Artikel 272 des Strafgesetzbuchs der RF (bis zu 7 Jahre Freiheitsentzug). Der FSTEC Russlands übte die Aufsicht über die Einhaltung der Anforderungen der Anordnung aus und führte Prüfungen durch.

Aktualität

Die Anordnung trat 2013 in Kraft und galt mehr als 12 Jahre. In dieser Zeit wurde sie 5-mal geändert. Ab dem 1. März 2026 wird sie durch die Anordnung FSTEC Nr. 117 ersetzt, die aktualisierte Anforderungen unter Berücksichtigung moderner Bedrohungen und Schutztechnologien festlegt. Die Anordnung Nr. 117 wahrt die Kontinuität mit der Nr. 17, führt jedoch neue Anforderungen an Sicherheitsrichtlinien, Monitoring und interne Normen ein. Die nach der Nr. 17 ausgestellten Attestierungen gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer.

Änderungen und Ergänzungen

  • 11.02.2013 Genehmigt durch Anordnung FSTEC Nr. 17
  • 31.05.2013 Beim Justizministerium registriert Nr. 28608
  • 15.02.2017 Anordnung FSTEC Nr. 27 — Änderung
  • 28.05.2019 Anordnung FSTEC Nr. 106 — Änderung
  • 27.04.2020 Anordnung FSTEC Nr. 61 — Änderung
  • 28.08.2024 Anordnung FSTEC Nr. 159 — Änderung
  • 01.03.2026 Verlust der Gültigkeit (Ersetzung durch Anordnung Nr. 117)